1. Allgemeines
Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle von der IREGA AG getätigten Verkäufe. Sämtliche Vertragsvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Garantien, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen. Die IREGA AG liefert ausschließlich zu den hier genannten Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Käufern, Wiederkäufern und anderen Abnehmern (Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn bei Auftragserteilung auf solche verwiesen wird und die Irega AG nicht sofort ausdrücklich der Einbeziehung widerspricht.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote der IREGA AG sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Übersendung eines schriftlichen Bestätigungsschreibens zustande. Die IREGA AG kann eine Bestellung, soweit sie als Angebot des Kunden im Sinne des § 145 BGB anzusehen ist, innerhalb von zwei Wochen schriftlich annehmen. Alle zu dem Angebot der IREGA AG gehörenden bzw. übermittelten Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, etc. sind nur annähernd maßstabsgetreu, es sei denn, ihre Inhalte werden schriftlich als verbindlich vereinbart. Abweichungen von Mustern, Zeichnungen, etc. sowie von angegebenen Gewichten, Farben, etc. sind möglich. Gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, behält sich die IREGA AG Änderungen im Design oder in der Ausstattung der Produkte durch technische, umweltschützende oder qualitätsfördernde Weiterentwicklung vor. An sämtlichen im Zusammenhang mit der Abgabe des Angebots stehenden Unterlagen behält sich die IREGA AG ihre Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn die IREGA AG erteilt dem Kunden vorher ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit die IREGA AG das Angebot des Kunden nicht innerhalb der 2 Wochenfrist gem. Satz 1 dieser Regelung annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an die IREGA AG zurückzusenden. Sofern der Kunde zu den üblichen Unterlagen statische Berechnungen verlangt, gilt insoweit ein zusätzlicher entgeltlicher Auftrag als erteilt. Der Kunde wird die daraus entstehenden Kosten tragen.
3. Preise und Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB gelten die Preise darüber hinaus ausschließlich Verpackung, Fracht, Montage und sonstiger Nebenkosten. Werden Preise frei Haus oder frei Verwendungsstelle vereinbart, verstehen sie sich einschließlich Verpackung und Fracht, wobei der Kunde einwandfreien Zugang, sofortiges Abladen durch ihn und einen trockenen bzw. besenreinen Montageort gewährleistet. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, angemessene Preisänderungen wegen Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung bzw. Rechnungserteilung zu zahlen. Überschreitet der Kunde, der nicht Verbraucher ist, diese Frist bzw. im Falle der Ratenzahlung eine Frist für den Ausgleich des vereinbarten Teilbetrages, so kommt er ohne Mahnung in Verzug. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass die IREGA AG von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch macht, hat der Kunde die Möglichkeit des Nachweises, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist. Alle Forderungen der IREGA AG gegen einen Kunden, der nicht Verbraucher ist, werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn ihr Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die seine Kreditwürdigkeit zu mindern, insbesondere durch Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In diesem Fall ist die IREGA AG auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und nach Setzen einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. Übertragbarkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Forderungen aus dem Vertragsverhältnis gegen die IREGA AG dürfen nur mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. Die IREGA AG wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern; im Falle der nichterteilten Zustimmung wird die IREGA AG die Gründe der Verweigerung auf schriftliche Anforderung hin, die innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen hat, schriftlich darlegen. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferzeit, Gefahrübergang
Der Beginn der von der IREGA AG angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Inbetriebnahme gilt als Abnahme. Die Lieferfristen bzw. -termine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden schriftlich als Fixtermine vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, sofern der Kunde alle notwendigen Informationen zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt hat, anderenfalls mit Übermittlung der entsprechenden Daten an die IREGA AG. Wird ein unverbindlicher Liefertermin um 3 Wochen überschritten, so kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er seine gesetzlichen Rechte geltend machen kann. Der Kunde kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die IREGA AG berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er sich in Annahme- oder Schuldnerverzug befindet. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, geht im Falle der vom Kunden gewünschten Versendung die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Kunden über. Dies gilt gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die IREGA AG unverschuldet nicht in der Lage, die geschuldete Leistung zu erbringen, ist sie zum Rücktritt berechtigt. Sie verpflichtet sich in diesem Fall, ihren Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu unterrichten und ggf. bereits erhaltene Gegenleistungen zu erstatten. Die IREGA AG haftet im Falle des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Lieferverzugs bleiben unberührt.
6. Gewährleistung
Mängelansprüche des Kunden an gebrauchter Ware aus Kaufvertrag verjähren 1 Jahr nach Übergabe der Sache. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB gilt diese Verjährungsfrist auch bei der Lieferung neuer Ware. Im übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Soweit der Mangel nicht an einem Gegenstand hervortritt, der den Regelungen des Verbrauchsgüterkaufes unterliegt, steht der IREGA AG im Falle eines Anspruches auf Nacherfüllung ein Wahlrecht hinsichtlich deren Art (Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung) zu. Ist der Kunde Verbraucher, so sind offensichtliche Mängel schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung bzw. Montage zu rügen. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass der Kunde die Mängel unverzüglich schriftlich anzeigt. Bei Werkverträgen hat der Kunde das Gewerk innerhalb von 5 Werktagen nach Fertigstellung abzunehmen. Unterlässt er dies; kann die IREGA AG ihm schriftlich eine Frist zur Abnahme setzen. Lässt der Kunde diese Frist verstreichen, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Ingebrauchnahme des Werkes durch den Kunden gilt auch als Abnahme. Der Kunde hat der IREGA AG eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung zu setzen. Sie beträgt mindestens 3 Wochen. Sollten 2 Nacherfüllungsversuche der IREGA AG fehlschlagen, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu. Die zum Zwecke de Mängelbeseitigung ersetzten Teile oder ausgetauschten Waren sind an die IREGA AG zu übereignen. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Warenachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen vertraglichen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen die IREGA AG gilt ferner Regelung Nummer 5 entsprechend.
7. Eigentumsvorbehalt:
Die IREGA AG behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die IREGA AG gegen den Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen, Verzugszinsen nachträglich erwirbt. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf zukünftige und solche Forderungen, die die IREGA AG aus anderen laufenden Geschäftsbeziehungen gegen den Kunden hat. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auch eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde dies auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die IREGA AG unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Sache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Kunde ist verpflichtet den Eigentumsvorbehalt als solches gegenüber Dritten kenntlich zu machen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der IREGA AG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der IREGA AG daraus entstandenen Schaden.
Die Be- und Verarbeitung der Ware im Sinne des § 950 BGB oder deren Umbildung durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrechts des Kunden an dem Kaufgegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns der IREGA AG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der IREGA AG anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an die IREGA AG ab, die ihm durch Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, die IREGA AG nimmt die Abtretung schon jetzt an. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Dies gilt auch im Rahmen eines Werkvertrages. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt an die IREGA AG in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Sie erstreckt sich auch auf alle Surrogate für die Vorbehaltsware wie z.B. Forderungen gegen Dritte (Versicherungen, Schädiger, etc.) wegen Verlustes, Untergang oder Beschädigung. Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der IREGA AG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Sie wird die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, die Zahlungen nicht einstellt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Die IREGA AG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8. Schadenersatz:
Die IREGA AG haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und nachfolgender Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und solcher, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzungen sowie Arglist ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die IREGA AG bezüglich ihrer Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im entsprechenden Rahmen. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit eintreten, haftet sie nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der gegebenen Garantie erfasst wird. Die IREGA AG haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Sie haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die IREGA AG nicht. Die in den Sätzen 1– 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung der IREGA AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG). Vertragssprache ist deutsch. Erfüllungsort für alle Vertragsverpflichtungen ist Hofheim am Taunus. Erfolgen die Vertragsverhandlungen zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Frankfurt am Main. In den übrigen Fällen gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Salvatorische Klausel
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen derIrega AG finden in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und/oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Parteiwillen am nächsten kommt.
11. Schlussbestimmungen
Mit Erscheinen einer Preisliste verlieren alle früheren Preislisten ihre Gültigkeit. Druckfehler, Irrtümer, Änderungen bleiben vorbehalten.